Staatliche Grundschule 

Johann Wolfgang Goethe Greiz

Dokument im PDF

Satzung des Fördervereins der
Staatlichen Grundschule Johann Wolfgang Goethe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Johann Wolfgang Goethe e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Greiz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Der Förderverein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die materielle und ideelle Unterstützung der Schule, z.B. bei der Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten, bei der Durchführung von Schulausflügen, der Organisation von Schulfesten u.ä.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Ein ordentliches Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Beratungs- und Stimmrecht. Das Stimmrecht ruht, wenn das betreffende Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(2) Schüler der Grundschule Johann Wolfgang Goethe und Jugendliche können bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei außerordentliches Mitglied des Fördervereins werden. Ein außerordentliches Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht.

(3) Förderndes Mitglied können natürliche beziehungsweise juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht.

(4) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben jährlich einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten, der spätestens bis zum 31. März de jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist.

(5) Die Aufnahme in den Förderverein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

- Mitgliederbeiträge
- Veranstaltungen
- Spenden und Stiftungen jeglicher Art

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle dem allgemeinen Zweck des Vereins dienenden Maßnahmen. In der Mitgliederversammlung wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, führen die beiden verbleibenden Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl.

(3) Die Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich verlangen bzw. wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vor dem Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung leitet ein Vorstandsmitglied.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelangen in einem Protokoll zur Niederschrift, mit dessen Ausfertigung ein Vorstandsmitglied betraut wird.

(4) Dem Vorstand gehören der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister an. Weiterhin gehören dem Vorstand - ohne Stimmrecht - der Schulleiter (im Verhinderungsfall dessen Vertreter) der Grundschule Johann Wolfgang Goethe und der Schulsprecher (im Verhinderungsfall dessen Vertreter) der Grundschule Johann Wolfgang Goethe an.

(5) Der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

(6) Der Schatzmeister des Fördervereins ist für die Erstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsberichtes zuständig. Er erstattet jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung auf Antrag zweier Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Kassenprüfer.

§ 6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Sie können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Wortlaut einer beantragten Satzungsänderung muss spätestens in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Vom Vorstand sind beantragte Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.

§ 7 Geschäfts-, Beitrags- und Wahlordnung

Der Förderverein gibt sich eine Geschäfts-, Beitrags- und Wahlordnung, die Einzelheiten verschiedener Paragraphen regelt. Änderungen dieser können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn der Auflösungsantrag den Mitgliedern einen Monat vorher schriftlich bekannt gemacht wurde. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Greiz zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung an der Grundschule.

zurück zum "Förderverein"